Übergangsberatung der Sozialen Dienste der Justiz

 

Ziel 
  • reibungsfreie, zielorientierte und hilfreiche Gestaltung des Übergangs in das ambulante Setting der Bewährungs- und Führungsaufsicht

  • Stabilisierung und Fortführung der Behandlungserfolge des Justizvollzuges

Vorgehensweise 
  • regelhafte Teilnahme der Sozialen Dienste der Justiz an den Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenzen, wie sie § 9 Abs. 7 StVollzG Bln vorsieht

  • gemeinsame Abstimmung unterstützender Weisungsempfehlungen, die ihren Niederschlag in den Stellungnahmen zur Frage der vorzeitigen Entlassung bzw. des Eintritts der Führungsaufsicht finden

  • Hospitationen bei den Sozialen Dienten der Justiz (zu vereinbaren über die Kontaktaufnahme zur Abteilung der Sozialen Arbeit der jeweiligen Justizvollzugsanstalt /Jugendstrafanstalt)

Zeitrahmen 
  • 13 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt werden die Sozialen Dienste der Justiz in einem standardisierten Verfahren über die zur Entlassung anstehende Person informiert
Beteiligte 
  • Sozialdienst der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafanstalt

  •  Übergangsberaterinnen und Übergangsberater der Sozialen Dienste der Justiz

  • ggf. die bereits zuständige Bewährungshelferin bzw. der bereits zuständiger Bewährungshelfer
Arbeitsmittel 
Dokumentation 
  • Fachanwendung SoPart®Justiz