Übergangsberatung der Sozialen Dienste der Justiz
Ziel
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reibungsfreie, zielorientierte und hilfreiche Gestaltung des Übergangs in das ambulante Setting der Bewährungs- und Führungsaufsicht
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Stabilisierung und Fortführung der Behandlungserfolge des Justizvollzuges
Vorgehensweise
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regelhafte Teilnahme der Sozialen Dienste der Justiz an den Vollzugs- und Eingliederungsplankonferenzen, wie sie § 9 Abs. 7 StVollzG Bln vorsieht
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gemeinsame Abstimmung unterstützender Weisungsempfehlungen, die ihren Niederschlag in den Stellungnahmen zur Frage der vorzeitigen Entlassung bzw. des Eintritts der Führungsaufsicht finden
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Hospitationen bei den Sozialen Dienten der Justiz (zu vereinbaren über die Kontaktaufnahme zur Abteilung der Sozialen Arbeit der jeweiligen Justizvollzugsanstalt /Jugendstrafanstalt)
Zeitrahmen
- 13 Monate vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt werden die Sozialen Dienste der Justiz in einem standardisierten Verfahren über die zur Entlassung anstehende Person informiert
Beteiligte
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Sozialdienst der Justizvollzugsanstalten und der Jugendstrafanstalt
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Übergangsberaterinnen und Übergangsberater der Sozialen Dienste der Justiz
- ggf. die bereits zuständige Bewährungshelferin bzw. der bereits zuständige Bewährungshelfer
Arbeitsmittel
Dokumentation
- Fachanwendung SoPart®Justiz