Vorgehen im Berliner Übergangsmanagement 
  • Für die Fallbearbeitung und die Betreuung der inhaftierten Person ist als erstes wichtig zu prüfen, ob eine Abschiebung angedroht oder bereits beschieden ist. 
  • Wurde eine inhaftierte Person darüber informiert, dass eine Abschiebung droht, wird ihr auch das Recht eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit sollte sie Gebrauch machen und in der Beratung dazu motiviert werden. 
  • Für den Vollzug ist es darüber hinaus wichtig, mit der Ausländerbehörde zu klären, welche Konsequenzen für den Verbleib in der JVA gelten. 
  • Eine Rechtsberatung und juristische Begleitung des Verfahrens kann nur durch Jurist:innen erfolgen und ist bei einer Androhung der Abschiebung sinnvoll. 
  • Parallel zur Information an die Inhaftierten ergeht mitunter auch ein Ersuchen an den Vollzug, eine Stellungnahme zu verfassen, Diagnostikergebnisse oder den Vollzugsplan zu übersenden. 
  • Für beide Kommunikationswege (Behörde-Behörde, Behörde-Inhaftierte) ist es wichtig, auf die Fristen zu achten und ggf. um Fristaufschub zu bitten.  
Unterschied zwischen Abschiebeandrohung und der Abschiebung 
  • Die Androhung einer Abschiebung ist ein behördliches Schreiben zur Information an die inhaftierte Person und ggfs. die betreuenden Fachkräfte. 
  • Wurde über die Abschiedbung rechtskräftig entschieden, ist dies ein offizieller Bescheid der Ausländerbehörde. 
Bedeutung des §456 a (StPO)  
  • Die Norm besagt, dass von einer Vollstreckung abgesehen werden kann, wenn die inhaftierte Person vor Ablauf ausgewiesen oder ins Ausland überstellt wird. 
  • Die Aussetzung der Haft kann von Amts wegen eingeleitet oder durch die/den Inhaftierte:n initiiert werden. 
  • Da bei Inhaftierten mitunter die Erwartung gegeben ist, die Haftstrafe auf diese Weise zu verkürzen, ist es wichtig, deutlich zu machen, dass mit der Ausreise eine Wiedereinreise ausgeschlossen ist. Reist die Person dennoch wieder nach Deutschland ein, muss auch die Haft fortgesetzt werden. 
Sozialrechtliche Situation