Auflagen und Weisungen

Die im Rahmen der Bewährung erteilten Auflagen (gem. § 56b StGB) dienen der Genugtuung für das durch die verurteilte Person begangenen Unrecht.
Die den/der Klient:in erteilten Weisungen (in der BwH § 56c StGB und in der FA § 68b StGB) sollen auf die Persönlichkeit der verurteilten Person einwirken, um dieser zu einem straffreien Leben zu verhelfen.
Zu berücksichtigen ist, dass zuvor bestimmte, im Rahmen einer Führungsaufsicht erteilte Weisungen (§68b Nr. 1.-12. StGB) gem. § 145a StGB strafbewehrt sein können.

Ziel 
  • Unterstützung der Klient:innen bei der Erfüllung der Auflagen und Weisungen
  • Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung der vom Auftraggeber beschlossenen Auflagen und Weisungen.
  • Prüfen der Anregung zur Änderungen der bestehenden Auflagen und Weisungen im Verlauf einer Bewährung- oder Führungsaufsicht.
Vorgehensweise 
  • Die vom Gericht oder der Gnadenstelle bestimmten Auflagen und Weisungen werden zu Beginn der Bewährungs-/Führungsaufsicht im Hinblick auf die Umsetzung besprochen.
  • Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen wird Unterstützung angeboten und den Klient:innen zu Beginn der Aufsicht entsprechende Kontaktdaten zu den jeweils weisungsrelevanten Einrichtungen oder Beschäftigungsstellen für gemeinnützige Arbeit ausgehändigt.
  • In jedem Gespräch erfolgt eine regelmäßige Überprüfung und Dokumentation der Erfüllung von Weisungen und Auflagen, ggf. durch Sichtung und Besprechung der schriftlichen Nachweise.
  • Nachweise sind in Original zur Handakte zu nehmen.
  • Unter Berücksichtigung der Entwicklung der/des Klient:in in der Bewährungszeit oder auch strukturellen Gegebenheiten oder Hemmnissen (keine Kapazitäten in Therapieeinrichtungen oder ungeklärte Kostenfrage für Therapie) ist darauf hinzuwirken, dass die Auflagen und Weisungen angepasst bzw. aufgehoben werden. Dazu werden dem Auftraggeber in Jahres- oder Anlassberichten entsprechende Vorschläge unterbreitet.
  • Die/der Klient:in kann auch selbst entsprechende Anträge stellen.
  • Die/der Bewährungshelfer:in regt in geeigneten Fällen eine Anpassung oder Aufhebung von Auflagen oder Weisungen an. Im Fall einer Führungsaufsicht sind diese vorab mit der Führungsaufsichtsstelle und ggf. mit der FTA abzustimmen. Es ist diesbezüglich bestenfalls Einvernehmen mit der Führungsaufsichtsstelle herzustellen. Im Bericht ist aufzunehmen, dass die Anregung in Abstimmung mit der Führungsaufsichtsstelle unterbreitet wird. Wenn kein Einvernehmen zwischen der/dem Bewährungshelfer:in und der Führungsaufsichtsstelle hergestellt werden kann, entscheidet gem. § 68a Abs. 4 StGB das Gericht.
  • Ohne Zustimmung des Gerichtes (Beschlussänderung) oder der Gnadenstelle dürfen keine Veränderungen von Auflagen und Weisungen erfolgen.
  • Das zuständige Gericht, bei einer Führungsaufsicht die Führungsaufsichtsstelle oder in entsprechenden Fällen die Gnadenstelle und die FTA, erhalten bei Übernahmeberichten, Anlassberichten, Jahresberichten und Abschlussberichten eine Mitteilung über die Erfüllung von und Verstößen gegen Auflagen und Weisungen. Die Nachweise sind den Berichterstattungen in Kopie beizufügen.
Zeitrahmen 
  • Weisungsvorschläge sollten vor Übernahme einer Aufsicht bei Gericht eingereicht werden.
  • fortlaufend während der Dauer der Aufsicht
  • Mitteilung über Verstöße gegen Auflagen und Weisungen sind, ggf. unter Mitteilung von geplanten oder bereits initiierten Maßnahmen, unverzüglich nach Bekanntwerden der auftraggebenden Stelle und bei Führungsaufsichten auch der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen.
Beteiligte  
  • Klient:in
  • Bewährungshelfer:in
  • Gericht
  • Führungsaufsichtsstelle
  • Forensisch-Therapeutische Ambulanz 
Arbeitsmittel 
Dokumentation 
  • Fachanwendung SoPart® 
  • Handakte