Standards der Sozialen Arbeit
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Willkommen

  • Die Standards der Sozialen Arbeit
  • Die Abteilungen für Soziale Arbeit in den Haftanstalten
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Sicherung Fachlichkeit

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  • Fort- und Weiterbildung
  • Duales Studium Soziale Arbeit
  • Stellenausschreibungen im Sozialdienst

Kernprozesse

  • Aufnahme der Gefangenen
  • Betreuung, Beratung und Behandlung
  • Suizidprävention
  • Übergangsmanagement

Personalverantwortung

  • Fachvorgesetztenrolle
  • Einarbeitung neuer Sozialarbeiter:innen
  • Anleitung von Praktikant:innen

Fachdiskurs

  • Essay von Prof. Dr. Lindenberg
  • Fachliteratur

 

Standards der Sozialen Dienste der Justiz digitale Version - modellhafte Ansicht

  • Die folgenden beiden Beiträge stellen beispielhaft Bereiche aus dem Fachkonzept Bewährungshilfe und Führungsaufsicht dar. 
  • Zur Ansicht sind sie in den Online-Auftritt der Standards der Sozialen Dienste des Justizvollzuges integriert. 
  • Das gesamte Fachkonzept könnte entsprechend dieses Aufbaus mit eigenen Haupt- und Seitenmenüs, Logos, Bildern, Einleitungstexten und Verlinkungen mit eignener URL oder als Unterseite der bestehenden Standardseite umgesetzt werden. 

 

Maßnahmen- und Interventionsplanung

Die Maßnahmen- und Interventionsplanung wird auf der Basis der Ergebnisse des Anamnese -und Diagnostikverfahren sowie der prognostischen Einschätzung erstellt. Sie kombiniert und konkretisiert identifizierte Risikobereiche, die individuellen Unterstützungsmaßnahmen mit den gerichtlichen Auflagen und Weisungen und ist zentrales Element fachlich indizierter Unterstützungs- Kontrollmaßnahmen.
Die Berücksichtigung und Zusammenführung aller diagnostischen Teilbereiche und des Ergebnisses der prognostischen Einschätzung unterstützt die ganzheitliche Betrachtung der Person und fokussiert den individuellen Risiko- und Unterstützungsbedarf.

Weiterlesen: Maßnahmen- und Interventionsplanung

Auflagen und Weisungen

Die im Rahmen der Bewährung erteilten Auflagen (gem. § 56b StGB) dienen der Genugtuung für das durch die verurteilte Person begangenen Unrecht.
Die den/der Klient:in erteilten Weisungen (in der BwH § 56c StGB und in der FA § 68b StGB) sollen auf die Persönlichkeit der verurteilten Person einwirken, um dieser zu einem straffreien Leben zu verhelfen.
Zu berücksichtigen ist, dass zuvor bestimmte, im Rahmen einer Führungsaufsicht erteilte Weisungen (§68b Nr. 1.-12. StGB) gem. § 145a StGB strafbewehrt sein können.

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