Standards der Sozialen Dienste der Justiz digitale Version - modellhafte Ansicht |
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Maßnahmen- und Interventionsplanung
Die Maßnahmen- und Interventionsplanung wird auf der Basis der Ergebnisse des Anamnese -und Diagnostikverfahren sowie der prognostischen Einschätzung erstellt. Sie kombiniert und konkretisiert identifizierte Risikobereiche, die individuellen Unterstützungsmaßnahmen mit den gerichtlichen Auflagen und Weisungen und ist zentrales Element fachlich indizierter Unterstützungs- Kontrollmaßnahmen.
Die Berücksichtigung und Zusammenführung aller diagnostischen Teilbereiche und des Ergebnisses der prognostischen Einschätzung unterstützt die ganzheitliche Betrachtung der Person und fokussiert den individuellen Risiko- und Unterstützungsbedarf.
Auflagen und Weisungen
Die im Rahmen der Bewährung erteilten Auflagen (gem. § 56b StGB) dienen der Genugtuung für das durch die verurteilte Person begangenen Unrecht.
Die den/der Klient:in erteilten Weisungen (in der BwH § 56c StGB und in der FA § 68b StGB) sollen auf die Persönlichkeit der verurteilten Person einwirken, um dieser zu einem straffreien Leben zu verhelfen.
Zu berücksichtigen ist, dass zuvor bestimmte, im Rahmen einer Führungsaufsicht erteilte Weisungen (§68b Nr. 1.-12. StGB) gem. § 145a StGB strafbewehrt sein können.