Übergangsthema Wohnen


Wohnraumerhalt während kurzer Haftstrafen und Wohnraumbeschaffung nach der Entlassung stellen Inhaftierte und Haftentlassene oft vor sehr große Herausforderungen.  Ein fester Wohnsitz beeinflusst nicht nur die eigenen Startchancen positiv, sondern entscheidet auch über eine Reihe administrativer Vorgänge, wie etwa die Zuordnung zu einem Jobcenter, deren Zuständigkeit nach dem Wohnortprinzip gilt. Die Zuordnung des Jobcenters erfolgt zunächst über die letzte zuständigkeitsbegründete Meldeadresse vor der Inhaftierung. 

Vorgehen im Berliner Übergangsmanagement
  • Leistungen zum Thema Wohnen ergeben sich aus ganz unterschieldichen Rechtskreisen. Infolgedessen sind unterschiedliche Behörden zuständig. 
  • An erster Stelle der Betreuung steht daher herauszufinden, ob und für welche Transferleistungen eine Zugangsvoraussetzung besteht. Dies hängt auch davon ab, welchen Status eine inhaftierte Person hat.
  • Bei Unsicherheiten kann das LEA, die Resoberatung, die Soziale Wohnhilfe oder die Träger des Übergangsmanagements Auskunft geben. 
  • Prüfen, welche Beheörde vor der Inhaftiertung zuständig war: Jobcenter (Leistungen nach dem ALG II) oder das Sozialamt (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Eingliederungshilfe etc.) 
Residenzpflicht


Residenzpflicht
 beschreibt eine "räumliche Beschränkung" während des Asylverfahrens. Sie bedeutet, dass Betroffene das Gebiet der Stadt oder des Landkreises, in dem sie untergebracht sind, auch für kurze Reisen nur mit behördlicher Erlaubnis verlassen dürfen (siehe § 56 AsylG). Detaillierte Informationen: Asylverfahren in Berlin

  • Liegt eine Residenzpflicht vor, müssen Klient:innen nach der Haftentlassung in den Ort der Residenzpflicht zurückkehren. 
  • Ist dies nicht Berlin, muss Kontakt zur Einwanderungsbehörde der jeweiligen Region aufgenommen werden.  
  • Eine Residenzpflicht kann auch für geduldeten Personen verhängt werden. Es ist möglich die Residenzpflicht aufzuheben oder die Verlegung in eine andere Stadt/Region zu beantragen. Hierfür müssen allerdings triftige Gründe schriftlich vorliegen (Familienzusammenführung, Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag, medizinische Versorgung, besondere humanitäre Gründe). Die Beantragung ist in Schriftform an das zuständige LEA zu stellen. Ein Rechtsbeistand ist in der Regel unerlässlich.

Betreutes Wohnen und andere Hilfen nach dem 67ff SGB XII


INFO ÜBERGANGSMANAGEMENT: Eine Anbindung in eine § 67 Hilfe ist für Menschen mit einer Duldung (besonders, wenn diese immer nur für wenige Monate ausgestellt wird) sehr schwierig, da es keinen Rechtsanspruch darauf gibt. Die freien Träger der Wohnungslosenhilfe nehmen Menschen mit Duldung über den § 67 oft nicht auf, da die Sozialämter die Leistung häufig nicht gewähren. 

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„Betreutes Wohnen“ für Menschen in besonderen Lebenslagen in Verbindung mit sozialen Schwierigkeiten; dabei ist Haftentlassung immer eine besondere Lebenslage. Weitere Indikatoren sind Wohnungslosigkeit, Schulden, Sucht, gesundheitliche Herausforderungen, familiäre Probleme, soziale Isolation oder die aktuelle Nichtverfügbarkeit passenderer Hilfe (zB Eingliederungshilfe). Die Maßnahme beinhaltet persönliche Hilfe (mit oder ohne Wohnraumbereitstellung) entlang eines Hilfeplans über einen längeren, aber idR begrenzten Zeitraum. Gängigste Leistungstypen sind Betreutes Einzel- oder Gruppenwohnen sowie das Übergangshaus.

Grundlagen (und Argumentationshilfen)

Zugangsvoraussetzungen

  • Grundsätzlicher Zugang zu SGB-Leistungen (siehe auch AV §23 SGB XII – Zugang für EU-Bürger:innen zum SGB)
  • Hilfebedarf

Benötigte Unterlagen

  • „A-Bogen“ (Antrag auf Sozialhilfe) und ggf. Anlagen
  • Einkommensnachweise
  • „Hilfebedarfsermittlung“ (standardisiert, wird meist durch Leistungserbringer/freie Träger erstellt)
  • Identitätsnachweis

Projektträger

  • Bezirksämter, Abt. Soziales, Soziale Wohnhilfen
  • Leistungserbringer, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Land Berlin verfügen, sind ebenfalls Ansprechpartner zur Leistungsanbahnung

Ansprechpartner:innen

Sucht


INFO ÜBERGANGSMANAGEMENT:

Besteht eine Suchterkrankung, sollte idealerweise eine Anbindung an die stationäre Suchttherapie erfolgen. Für Menschen mit einer Duldung ist dies jedoch durchaus herausfordernd. 

Wenige Träger nehmen entsprechende Klient:innen in ihre Maßnahmen auf. In Berlin ist dies jedoch z.B. bei der ADV Rehabilitation und Integration gGmbH NOKTA möglich. 

Entlassungscheckliste Erwachsenenvollzug