Leistungen zum Lebensunterhalt
Die Anzahl der Haftentlassenen, die auf Transferleistungen angewiesen ist, ist sehr hoch, das Thema hat daher eine besondere Relevanz für die Zielgruppe.
Eine Haftentlassung stellt ein besonderes Integrationshemmnis dar. Einige Behörden haben für diese Fälle gesonderte Ansprechpartner:innen. Im Jobcenter beispielsweise gibt es das Fallmanagement.
Vorgehen im Berliner Übergangsmanagement
- An erster Stelle der Betreuung steht herauszufinden, für ob und für welche Transferleistungen eine Zugangsvoraussetzung besteht. Dies hängt auch davon ab, welchen Status eine inhaftierte Person hat. Bei Unsicherheiten kann das LEA oder die Resoberatung Auskunft geben.
- Zuvor sollten die Inhaftierten selbst befragt werden, ob und welche Leistungen sie vor der Inhaftierung bezogen haben.
Leistungen vom Jobcenter
Das Jobcenter ist eine gemeinsame Einrichtung der Agentur für Arbeit und der Kommunen und verantwortlich für die Gewährung der Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende). Leistungen können zur Eingliederung in Arbeit oder zur Sicherung des Lebensunterhalts gewährt werden.
Grundlagen (und Argumentationshilfen)
Zeitliche Relevanz
- Während Haft, ab 3 Monate vor TE
Zugangsvoraussetzungen
- mindestens 15 Jahre alt und Altersgrenze für Rente noch nicht erreicht
- Wohnen und Lebensmittelpunkt in Deutschland
- mindestens 3 Stunden pro Tag arbeitsfähig
- Hilfsbedürftigkeit bei Leistungsberechtigtem selbst vorliegend oder bei Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
Die Anspruchsberechtigung auf SGB II Leistungen hängt bei ausländischen Haftentlassenen vom Aufenthaltsstatus ab:
- Fiktionsbescheinigung, (Un-)befristeter Aufenthalt à Anspruch auf SGB II Leistungen
- Duldung, Aufenthaltsgestattung à Anspruch auf Leistungen richtet sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Leistungen sind bei dem Sozialamt zu beantragen
- EU-Bürger*innen: Anspruch auf SGB II Leistungen, wenn bereits ALG II Leistungsbezug vorhanden ODER ALG I Anspruch durch 360 Tage Arbeit in Haft
Benötigte Unterlagen
- Antrag
- Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung oder
Aufenthaltstitel
- Nachweis Vermögen/ Einkommen (Kontoauszüge der vergangenen 3 Monate, Lohnbescheinigung)
- Nachweis Kosten Unterkunft (Mietvertrag, Zuweisung Wohnheimplatz)
- Rentenversicherungsnummer
- Angaben zum Krankenversicherungsschutz
- Haftentlassungsschein
- ggf. frühere Bewilligungsbescheide oder Leistungsnachweise
Projektträger
Ansprechpartner:innen
- Die Zuständigkeit der Jobcenter richtet sich nach der Meldeadresse. Die Meldeadresse ist nach der Entlassung nicht mehr die JVA, sondern die letzte Meldeadresse in Berlin. Bei Klient/-innen, die nicht aus Berlin kommen, greift die so genannte „Geburtstagsliste“, aus der die Zuständigkeit der Berliner Bezirke hervorgeht.
Eingliederungshilfe
- Leistungsangebote nach Art der Leistung
- Informationen werden ergänzt
Entlassungscheckliste Erwachsenenvollzug
