Übergangsthema Arbeit und Ausbildung

 

Menschen mit einer Duldung unterliegen erheblichen Einschränkungen. Diese betreffen auch das Thema Arbeit und Ausbildung. 
Es ist möglich, im Rahmen einer Duldung eine Arbeitserlaubnis zu beantragen. Einige Personen unterliegen jedoch auch einem generellen Arbeitsverbot. 
Auch kann eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine Ausbildung der Grund für eine Duldung sein, die sogenannte Beschäftigungsduldung oder Ausbildungsduldung

Für das Übergangsmanagement während des Vollzugs ist es wesentlich, ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt oder nicht bzw. ob eine beantragt werden kann. Davon hängt ab, welcher Leistungen in Anspruch genommen werden können und welche Behörde zuständig ist.  Diese Information erhalten Sie bei den Resoberater:innen oder der Ausländerbehörde. 

Für die Beratung in der Entlassungsvorbereitung ist es wichtig, die Inhaftierten dafür zu sensibilisieren, dass Arbeiten ohne Erlaubnis illegale Erwerbsarbeit (Schwarzarbeit) und damit strafbar ist. 

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Arbeitserlaubnis liegt vor Arbeitserlaubnis liegt nicht vor