Übergangsthema Wohnen


Wohnraumerhalt während kurzer Haftstrafen und Wohnraumbeschaffung nach der Entlassung stellen Inhaftierte und Haftentlassene oft vor sehr große Herausforderungen.  Ein fester Wohnsitz beeinflusst nicht nur die eigenen Startchancen positiv, sondern entscheidet auch über eine Reihe administrativer Vorgänge, wie etwa die Zuordnung zu einem Jobcenter, deren Zuständigkeit nach dem Wohnortprinzip gilt. Die Zuordnung des Jobcenters erfolgt zunächst über die letzte zuständigkeitsbegründete Meldeadresse vor der Inhaftierung. 

Vorgehen im Berliner Übergangsmanagement
  • Leistungen zum Thema Wohnen ergeben sich aus ganz unterschieldichen Rechtskreisen. Infolgedessen sind unterschiedliche Behörden zuständig. 
  • An erster Stelle der Betreuung steht daher herauszufinden, für ob und für welche Transferleistungen eine Zugangsvoraussetzung besteht. Dies hängt auch davon ab, welchen Status eine inhaftierte Person hat.
  • Bei Unsicherheiten kann das LEA, die Resoberatung, die Soziale Wohnhilfe oder die Träger des Übergangsmanagements Auskunft geben. 
  • Prüfen, welche Beheörde vor der Inhaftiertung zustänfig war: Jobcenter (Leistungen nach dem ALG II) oder das Sozialamt (Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Eingliederungshilfe etc.) 
Wohnformen 


Informationen ergänzen 

Wohnform

Information und Zugangsvoraussetzung 

Betreute Wohnenformen (§67 Eingliederungshilfe)   
Wohnheime  
Selbst beschaffter Wohnraum  
Betreutes Wohnen und andere Hilfen nach dem 67ff SGB XII

 

„Betreutes Wohnen“ für Menschen in besonderen Lebenslagen in Verbindung mit sozialen Schwierigkeiten; dabei ist Haftentlassung immer eine besondere Lebenslage. Weitere Indikatoren sind Wohnungslosigkeit, Schulden, Sucht, gesundheitliche Herausforderungen, familiäre Probleme, soziale Isolation oder die aktuelle Nichtverfügbarkeit passenderer Hilfe (zB Eingliederungshilfe). Die Maßnahme beinhaltet persönliche Hilfe (mit oder ohne Wohnraumbereitstellung) entlang eines Hilfeplans über einen längeren, aber idR begrenzten Zeitraum. Gängigste Leistungstypen sind Betreutes Einzel- oder Gruppenwohnen sowie das Übergangshaus.

Grundlagen (und Argumentationshilfen)

Zugangsvoraussetzungen

  • Grundsätzlicher Zugang zu SGB-Leistungen (siehe auch AV §23 SGB XII – Zugang für EU-Bürger:innen zum SGB)
  • Hilfebedarf

Benötigte Unterlagen

  • „A-Bogen“ (Antrag auf Sozialhilfe) und ggf. Anlagen
  • Einkommensnachweise
  • „Hilfebedarfsermittlung“ (standardisiert, wird meist durch Leistungserbringer/freie Träger erstellt)
  • Identitätsnachweis

Projektträger

  • Bezirksämter, Abt. Soziales, Soziale Wohnhilfen
  • Leistungserbringer, die über eine entsprechende Vereinbarung mit dem Land Berlin verfügen, sind ebenfalls Ansprechpartner zur Leistungsanbahnung

Ansprechpartner:innen

Entlassungscheckliste Erwachsenenvollzug

 

Staatliche Hilfen zum Thema Wohnen

 

Ist diese Übersicht (aus den Fachthemen des Portals) relevant für die Zielgruppe bzw. durch welche Infos muss sie ergänzt werden zB. Asylbewerberleistungsgesetz? 

Art der LeistungGesetzliche GrundlageAnmerkungZusatzinformation

Bürgergeld

SGB II, Abschnitt 2; § 22

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

  • Übernommen werden die tatsächlichen Aufwendungen für Wohnung und Heizung, sofern diese angemessen sind.
  • Im SGB II gilt, dass alle Maßnahmen an dem vorrangigen Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt orientiert sind.
Sozialhilfe  

SGB XII, 3. Kapitel: Hilfe zum Lebensunterhalt, 4. Abschnitt; § 35

Bedarfe für Unterkunft und Heizung

 
  • Leistungsberechtigte nach dem SGB XII: alte Menschen, erwerbsgeminderte Personen und Menschen mit Behinderung - sollen möglichst in ihrer Wohnung und ihrer angestammten Wohnumgebung verbleiben können
Grundsicherung im Alter SGB XII, 4. Kapitel: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung  
  • Die Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII ersetzt das dritte Kapitel (s.o), wenn entweder aus Altersgründen oder aus gesundheitlichen Gründen nicht erwartet werden kann, dass sich an der materiellen Notlage eines Menschen etwas ändert.
Wohngeld  Wohngeldgesetz
  • Empfänger/-innen von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII können kein Wohngeld beantragen

Wohnberechtigungs-schein (WBS)

 

Wohnraumförderungsgesetz

§ 27 Wohnberechtigungsschein, Sicherung der Belegungsrechte

 
  • Der WBS ermöglicht Zugang zu staatlich gefördertem Wohnraum.
  • Anspruch auf einen WBS haben Haushalte, deren Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt.